Impressum

Doreen Herzig

Herzig Magazingestaltung

 

Kriemhildstraße 12 | 91154 Roth

USt-Id-Nr. DE290720994



Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Doreen Herzig 


Haftungsausschluss

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Rechtsgeschäfte mit dem Unternehmen

Doreen Herzig: Herzig Magazingestaltung

sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber,

auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.



1. Urheberrecht und Nutzungsrecht

01.01. Jeder erteilte Kreativvertrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtes und des Werkvertragsrechtes. 01.02. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Bilder, Texte, Grafiken, Ton-, Video- und Animationsdateien unterliegen dem Urheberrecht und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Unternehmens weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Unternehmen, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Die Bestimmung des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. 01.03. Der Auftraggeber erhält die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Dabei handelt es sich, soweit nicht anders vereinbart um ein einfaches Nutzungsrecht. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Vergütung an den Auftraggeber über. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzung (z.B. für ein anderes Produkt) sind informations- und honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Unternehmens. 01.04. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 01.05. Das Unternehmen hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. 01.06. Mit der Annahme eines Präsentationshonorars wird keine Zustimmung zur Verwendung von Ideen, Arbeiten und Leistungen erteilt. Sollten die Entwürfe zur Vervielfältigung bei Fremdfirmen verwendet werden, sind die Nutzungsrechte seitens des Kunden vom Unternehmen zu erwerben. Der Erwerb bzw. die Übertragung der Nutzungsrechte an den Entwürfen hat durch einen schriftlichen Vertrag zu erfolgen. 01.07. Das Unternehmen hat das Recht, von ihm erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. 01.08. Gehören Software-Programme oder Skripte zum Lieferumfang, so wird dem Käufer ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden. 01.09. Bei der Beschaffung von Internet-Domains wird das Unternehmen lediglich als Vermittler zwischen dem Kunden und den Organisationen zur Domainvergabe tätig. Das Unternehmen hat keinen Einfluss auf die Domainvergabe und übernimmt aus diesen Gründen auch keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains frei von Rechten Dritter sind und auf Dauer Bestand haben. Der Auftraggeber stellt das Unternehmen hiermit von Ersatzansprüchen Dritter, die auf unzulässiger Verwendung einer Internet-Domain beruhen, frei. Die vertragliche Leistung gilt mit der Nutzung durch den Kunden als abgenommen.


2. Vergütung

2.1. Entwurf und Reinzeichnungen sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche zu vergütende Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. 2.3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist das Unternehmen berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. 2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die das Unternehmen für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 2.5. Vorschläge des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.6. Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeit fällig. Sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert ist das Unternehmen in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. 2.7. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Das Unternehmen kann in keinem Fall unverbindlich und kostenfrei arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.


3. Sonderleistung, Neben- und Reisekosten 

3.1. Änderungen von Entwürfen und Reinzeichungen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. 3.2. Das Unternehmen ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle etc.) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Unternehmen entsprechende Vollmacht zu erteilen. 3.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Unternehmens abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Unternehmen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 3.4. Technische Nebenkosten (z.B. für Zwischenreproduktionen, Reproduktionen, Scans, Satz und Druck, Modelle, Fotos etc.), die im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten entstehen, sind vom Auftraggeber zu erstatten. 3.5. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall ohne Abzug zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind. 3.6. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. 3.7. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 3.8. Hat das Unternehmen dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmens geändert werden.




4. Korrektur / Produktionsüberwachung

4.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Unternehmen Korrekturmuster vorzulegen. 4.2. Die Produktionsüberwachung durch das Unternehmen erfolgt nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist das Unternehmen berechtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Es haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


5. Belegexemplare

Von vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Unternehmen 5 bis 10 einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Das Unternehmen ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.


6. Haftung

6.1. Das Unternehmen verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Es haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen. 6.2. Das Unternehmen verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet es für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 6.3. Sofern das Unternehmen notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. Das Unternehmen haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 6.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 6.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Unternehmens. 6.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet das Unternehmen nicht. 6.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Unternehmen geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.


7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1. Für das Unternehmen besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Unternehmen behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 7.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann das Unternehmen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 7.3. Die dem Unternehmen überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster etc.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Voraussetzung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber das Unternehmen von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.




8. Schlussbestimmung

8.1. Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Unternehmens

Doreen Herzig: : Büro für Grafikdesign, Typografie & Illustration.

8.2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 



Bildnachweis

Headerbilder: shutterstock


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